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Schon
während eines Ermittlungsverfahrens (also vor der Verurteilung) kann
die Ausländerbehörde versuchen, Dich abzuschieben. Voraussetzung
ist der Vorwurf einer „schweren“ Straftat, z.B. schweren
Landfriedensbruchs. Dagegen kann jedoch in den meisten Fällen
erfolgreich durch die Einschaltung einer AnwältIn vorgegangen
werden. Für Menschen ohne deutschen Pass ist die Hilfe
durch
UnterstützerInnen-Gruppen und durch AnwältInnen
noch
viel wichtiger als ohnehin! Am größten ist die Gefahr, dass Du abgeschoben
wirst, nach der Verurteilung.
Den
relativ größten Schutz gegen Abschiebung haben Flüchtlinge,
deren Asylantrag anerkannt ist oder die eine Duldung wegen
drohender Folter oder drohender Todesstrafe erhalten haben; sie
stehen unter dem Schutz der Europäischen Menschenrechtskonvention und
der Genfer Flüchtlingskonvention, wonach in solchen Fällen
eine Abschiebung verboten ist. Doch die politische Zusammenarbeit,
z.B. zwischen BRD und Türkischer Republik, hat es auch
in diesem Bereich schon zu praktischen und juristischen Aufweichungen kommen
lassen.
Am
meisten bedroht durch eine Abschiebung sind Menschen, die
sich illegal in der BRD aufhalten, z.B. Flüchtlinge, deren Asylverfahren
rechtskräftig abgeschlossen ist und die auch keine Duldung
erhalten haben. In solchen Fällen sollte sofort nach einer Verhaftung
durch die Polizei mit anwaltlicher Hilfe ein
(zweiter) Asylantrag
gestellt werden, dadurch kann die drohende Abschiebung
zumindest verzögert werden und es wird Zeit gewonnen,
um weitere Schritte zu überlegen. Einerseits
droht bei politischer Aktivität zunehmend die
strafrechtliche
Verurteilung, andererseits können dadurch auch neue Asylgründe
entstehen. So kann ein sog.
Asylfolgeantrag
damit
begründet
werden, dass Du in einem Strafverfahren als Aktivist gegen den
Staat, dessen Staatsangehörigkeit Du hast, angeklagt wirst.
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