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Aussageverhalten
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Vorab:
meist wird von „Aussageverweigerung“ gesprochen; dieser Begriff ist
missverständlich, da man meinen könnte, es bestünde eine Pflicht zur Aussage,
die verweigert wird – eine Pflicht zur Aussage besteht aber nur selten.
Es
sind zwei Situationen auseinander zu halten: einmal die Vernehmung als
Beschuldigter und zum anderen die als Zeuge.
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| Beschuldigtenvernehmung: |
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-Beschuldigte
sind grundsätzlich nicht zur Aussage verpflichtet.
Sie
müssen nur Angaben zur Person machen.
Diese sind: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort, Beruf. Es reicht,
wenn der Beruf allgemein (z.B. Lehrling, Schüler, Student) genannt wird. Nähere
Angaben
(z.B.
Name oder Anschrift des Arbeitgebers) brauchen nicht gemacht werden.
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Eine Pflicht zum Erscheinen besteht nur bei der Staatsanwaltschaft oder dem
Richter. Aber auch dort müssen nur Angaben zur Person getätigt werden. Man
kann zudem darauf bestehen, dass noch vor der Vernehmung der Anwalt hinzugezogen
wird.
Wer
eine Beschuldigtenvorladung zur Polizei bekommt, sollte diese getrost ignorieren
(aber möglichst die nächste Rote- Hilfe-Ortsgruppe
oder einen Rechtsanwalt, der z.B. Akteneinsicht beantragen kann, aufsuchen). Es
ist auch schon manchmal vorgekommen, dass Beamte dann zu Hause oder in der
Schule aufgekreuzt sind. Um so was zu verhindern, ist es günstig, den
Polizisten (möglichst über einen Anwalt) die Angaben zur Person
schriftlich
zu übersenden und mitzuteilen, dass man keine Aussage macht.
-Es
ist immer besser, keinerlei Aussagen zur Sache zu
machen! Dies
führt auch nicht dazu (wie von der Polizei oft behauptet),
dass
man -falls man im Gewahrsam ist- länger drin bleibt. Das Gegenteil ist der
Fall. Je dicker eine polizeiliche Akte (durch Vernehmungsprotokolle)
wird,
desto unwahrscheinlicher ist es auch, dass der Staatsanwalt die Sache als noch
unwichtig oder nicht ermittelbar ansieht, und das Verfahren einfach einstellt.
Sehr oft sind die Ermittler zwingend auf Hinweise von (dämlichen!) Informanten,
die gegen sich selbst oder gegen Genossen aussagen, angewiesen. Andererseits ist
ein Drängen nach Aussagen nicht zu erwarten, wenn der Fall schon anhand anderer
Beweise geklärt ist.
Wer
wirklich was mitteilen will, kann dies (nach Vorbereitung mit Genossen/ Anwalt)
auch noch vor Gericht tun.
Versprechungen
der Beamten sind lachhaft, da sie als „Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft“
den allergeringsten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben. (Sollte dein
Anwalt dir tatsächlich dazu raten, etwas zuzugeben, ist es generell besser,
dies erst vor Gericht zu tun, da damit die
nicht
zu unterschätzende Eitelkeit der Richter – die glauben, dich doch noch
gebessert zu haben - befriedigt wird.)
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Wer die Aussage verweigert, muss dies komplett tun.
Aus dem Umstand, dass die Aussage verweigert wurde, können und dürfen nur dann
negative Schlüsse gezogen werden, wenn sich die Verweigerung lediglich auf
einzelne (unangenehme) Fragen bezieht.
-Aussagen
sind oft unsolidarisch. abschreckendes
reales Beispiel.:
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| Es
gibt zu einer Tat, die nur einer begangen haben kann, zwei Verdächtige. Wenn
nur einer ein Alibi hat und dieses auch mitteilt, hat er damit den anderen
unweigerlich ans Messer geliefert! (Wenn dagegen unklar bleibt, wer von beiden
es war, müssen beide laufen gelassen werden.) |
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Der Beschuldigte, der sich unbedingt bei der Polizei ausquatschen will, darf –solange
er damit nicht andere Personen wahrheitswidrig konkret belastet- zu seinen
Gunsten lügen. Niemand sollte sich aber darauf verlassen, ein überzeugender
Schauspieler zu sein. Die Vernehmungen werden i.d.R. durch
professionelle
Vernehmer der Kripo, deren Beruf es nun mal ist, Leute auseinander zu pflücken,
durchgeführt.
Und
Vorsicht:
wer im Beisein von Beamten (z.B. im Polizeiauto oder auf dem Weg ins
Vernehmungszimmer) irgendwelche Sachen erzählt, macht noch keine Aussage, aber
der (sich kumpelhaft gebende) Polizist kann als Zeuge der Äußerungen vernommen
werden. Abschreckendes reales Beispiel:
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| Eine
Genossin, die zu einer Demonstration fuhr,
wurde auf dem Weg dorthin von Polizeibeamten kontrolliert und gefragt, ob sie
zur Demonstration will. Sie sagte einzig das Wort „Ja“. Da sie ein
gefährliches Werkzeug (so was kann fast alles sein) dabei hatte, bekam sie eine
Strafanzeige wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz, weil gefährliche
Gegenstände auf Demonstrationen verboten sind. Obwohl sie nunmehr die Aussage
verweigerte, wurde sie verurteilt, denn der Polizist konnte deshalb, weil das
Wort „Ja“ gefallen war, bezeugen, dass die Genossin mit dem gefährlichen
Werkzeug nicht zur Arbeit oder ähnlichem, sondern zu einer Demo wollte. |
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| Zeugenvernehmung: |
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Wer als Zeuge bei der Polizei erscheint, wird nur über ein eventuelles Zeugnis-
oder Aussageverweigerungsrecht belehrt,
was
den falschen Schluss nahe legt, er wäre ansonsten zur Aussage verpflichtet. Aber auch Zeugen müssen nicht
bei
der Polizei erscheinen oder dort aussagen!
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Nur bei der Staatsanwaltschaft und vor dem Gericht besteht die
Pflicht zum Erscheinen. Anders als Beschuldigte müssen Zeugen
auch Angaben zur Sache machen. Allerdings nur dann, wenn sie sich nicht auf
Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte berufen können.
-Ein
Zeugnisverweigerungsrecht haben zum Beispiel Verwandte (auch
Verlobte!), Rechtsanwälte, Ärzte, Journalisten, Drogenberater,
Pfarrer und Abgeordnete. Auskunftsverweigerungsberechtigt sind die Personen, die
mit ihrer Aussage sich selbst oder Angehörige belasten würden.
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Immer dann, wenn man deshalb als Zeuge vorgeladen wurde, weil man selbst
jemanden angezeigt hat, kann es sinnvoll sein, eine
Aussage zu machen. Aber Vorsicht: Wer z.B. einen Polizeibeamten angezeigt
hat, kann damit rechnen, dass dieser mit einer Gegenanzeige (z.B. Widerstand
gegen Vollstreckungsbeamte) gekontert hat. Dann wird man zwar als Zeuge
geladen, aber als Beschuldigter
angesehen. Selbst wenn keine Gegenanzeige vorliegt,
ist es beliebt, politisch engagierte Leute bei einer Zeugenvernehmung z.B. durch
geschickt eingebaute weiterführende Fragen zur Person und zum persönlichen
Umfeld, die mit dem eigentlichen Fall nichts mehr zu tun haben, zu
durchleuchten.
Im
Zweifel ist es besser, einen Anwalt zu
konsultieren
oder nachzufragen, ob man die Aussage
schriftlich machen kann.
Wer
mit dem Verhalten der Polizeibeamten, weil diese verbotene Methoden (z.B.
Drohungen, Täuschungen, Versprechen von Vorteilen) anwenden oder einfach nur
unhöflich sind, nicht einverstanden ist, sollte eine Dienstaufsichtsbeschwerde
machen.
Es
hat sich übrigens eingebürgert, dass Leute, die z.B. bei einer Demonstration
festgenommen wurden, mit der Begründung, sie seien noch zu verhören, mehrere
Stunden festgehalten werden. Da der Wille der Polizei, jemanden verhören zu
wollen, aber kein gesetzlicher Gewahrsamsgrund ist, sollten sich Betroffene überlegen,
ob sie eine Strafanzeige gegen die Polizei wegen Freiheitsberaubung stellen.
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