Aussageverhalten  

Vorab: meist wird von „Aussageverweigerung“ gesprochen; dieser Begriff ist missverständlich, da man meinen könnte, es bestünde eine Pflicht zur Aussage, die verweigert wird – eine Pflicht zur Aussage besteht aber nur selten.

Es sind zwei Situationen auseinander zu halten: einmal die Vernehmung als Beschuldigter und zum anderen die als Zeuge.  

Beschuldigtenvernehmung:

-Beschuldigte sind grundsätzlich nicht zur Aussage verpflichtet. Sie müssen nur Angaben zur Person machen. Diese sind: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort, Beruf. Es reicht, wenn der Beruf allgemein (z.B. Lehrling, Schüler, Student) genannt wird. Nähere Angaben

(z.B. Name oder Anschrift des Arbeitgebers) brauchen nicht gemacht werden.

- Eine Pflicht zum Erscheinen besteht nur bei der Staatsanwaltschaft oder dem Richter. Aber auch dort müssen nur Angaben zur Person getätigt werden. Man kann zudem darauf bestehen, dass noch vor der Vernehmung der Anwalt hinzugezogen wird.

Wer eine Beschuldigtenvorladung zur Polizei bekommt, sollte diese getrost ignorieren (aber möglichst die nächste Rote- Hilfe-Ortsgruppe oder einen Rechtsanwalt, der z.B. Akteneinsicht beantragen kann, aufsuchen). Es ist auch schon manchmal vorgekommen, dass Beamte dann zu Hause oder in der Schule aufgekreuzt sind. Um so was zu verhindern, ist es günstig, den Polizisten (möglichst über einen Anwalt) die Angaben zur Person

schriftlich zu übersenden und mitzuteilen, dass man keine Aussage macht.

-Es ist immer besser, keinerlei Aussagen zur Sache zu machen! Dies führt auch nicht dazu (wie von der Polizei oft behauptet),

dass man -falls man im Gewahrsam ist- länger drin bleibt. Das Gegenteil ist der Fall. Je dicker eine polizeiliche Akte (durch Vernehmungsprotokolle)

wird, desto unwahrscheinlicher ist es auch, dass der Staatsanwalt die Sache als noch unwichtig oder nicht ermittelbar ansieht, und das Verfahren einfach einstellt. Sehr oft sind die Ermittler zwingend auf Hinweise von (dämlichen!) Informanten, die gegen sich selbst oder gegen Genossen aussagen, angewiesen. Andererseits ist ein Drängen nach Aussagen nicht zu erwarten, wenn der Fall schon anhand anderer Beweise geklärt ist.

Wer wirklich was mitteilen will, kann dies (nach Vorbereitung mit Genossen/ Anwalt) auch noch vor Gericht tun.

Versprechungen der Beamten sind lachhaft, da sie als „Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft“ den allergeringsten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben. (Sollte dein Anwalt dir tatsächlich dazu raten, etwas zuzugeben, ist es generell besser, dies erst vor Gericht zu tun, da damit die

nicht zu unterschätzende Eitelkeit der Richter – die glauben, dich doch noch gebessert zu haben - befriedigt wird.)

- Wer die Aussage verweigert, muss dies komplett tun. Aus dem Umstand, dass die Aussage verweigert wurde, können und dürfen nur dann negative Schlüsse gezogen werden, wenn sich die Verweigerung lediglich auf einzelne (unangenehme) Fragen bezieht.

-Aussagen sind oft unsolidarisch. abschreckendes reales Beispiel.:

Es gibt zu einer Tat, die nur einer begangen haben kann, zwei Verdächtige. Wenn nur einer ein Alibi hat und dieses auch mitteilt, hat er damit den anderen unweigerlich ans Messer geliefert! (Wenn dagegen unklar bleibt, wer von beiden es war, müssen beide laufen gelassen werden.)

- Der Beschuldigte, der sich unbedingt bei der Polizei ausquatschen will, darf –solange er damit nicht andere Personen wahrheitswidrig konkret belastet- zu seinen Gunsten lügen. Niemand sollte sich aber darauf verlassen, ein überzeugender Schauspieler zu sein. Die Vernehmungen werden i.d.R. durch

professionelle Vernehmer der Kripo, deren Beruf es nun mal ist, Leute auseinander zu pflücken, durchgeführt.

Und Vorsicht: wer im Beisein von Beamten (z.B. im Polizeiauto oder auf dem Weg ins Vernehmungszimmer) irgendwelche Sachen erzählt, macht noch keine Aussage, aber der (sich kumpelhaft gebende) Polizist kann als Zeuge der Äußerungen vernommen werden. Abschreckendes reales Beispiel:

Eine Genossin, die zu einer Demonstration fuhr, wurde auf dem Weg dorthin von Polizeibeamten kontrolliert und gefragt, ob sie zur Demonstration will. Sie sagte einzig das Wort „Ja“. Da sie ein gefährliches Werkzeug (so was kann fast alles sein) dabei hatte, bekam sie eine Strafanzeige wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz, weil gefährliche Gegenstände auf Demonstrationen verboten sind. Obwohl sie nunmehr die Aussage verweigerte, wurde sie verurteilt, denn der Polizist konnte deshalb, weil das Wort „Ja“ gefallen war, bezeugen, dass die Genossin mit dem gefährlichen Werkzeug nicht zur Arbeit oder ähnlichem, sondern zu einer Demo wollte.
Zeugenvernehmung:

- Wer als Zeuge bei der Polizei erscheint, wird nur über ein eventuelles Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht belehrt,

was den falschen Schluss nahe legt, er wäre ansonsten zur Aussage verpflichtet. Aber auch Zeugen müssen nicht

bei der Polizei erscheinen oder dort aussagen!

- Nur bei der Staatsanwaltschaft und vor dem Gericht besteht die Pflicht zum Erscheinen. Anders als Beschuldigte müssen Zeugen auch Angaben zur Sache machen. Allerdings nur dann, wenn sie sich nicht auf Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte berufen können.

-Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben zum Beispiel Verwandte (auch Verlobte!), Rechtsanwälte, Ärzte, Journalisten, Drogenberater, Pfarrer und Abgeordnete. Auskunftsverweigerungsberechtigt sind die Personen, die mit ihrer Aussage sich selbst oder Angehörige belasten würden.

- Immer dann, wenn man deshalb als Zeuge vorgeladen wurde, weil man selbst jemanden angezeigt hat, kann es sinnvoll sein, eine Aussage zu machen. Aber Vorsicht: Wer z.B. einen Polizeibeamten angezeigt hat, kann damit rechnen, dass dieser mit einer Gegenanzeige (z.B. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) gekontert hat. Dann wird man zwar als Zeuge geladen, aber als Beschuldigter angesehen. Selbst wenn keine Gegenanzeige vorliegt, ist es beliebt, politisch engagierte Leute bei einer Zeugenvernehmung z.B. durch geschickt eingebaute weiterführende Fragen zur Person und zum persönlichen Umfeld, die mit dem eigentlichen Fall nichts mehr zu tun haben, zu durchleuchten.

Im Zweifel ist es besser, einen Anwalt zu konsultieren oder nachzufragen, ob man die Aussage schriftlich machen kann.

Wer mit dem Verhalten der Polizeibeamten, weil diese verbotene Methoden (z.B. Drohungen, Täuschungen, Versprechen von Vorteilen) anwenden oder einfach nur unhöflich sind, nicht einverstanden ist, sollte eine Dienstaufsichtsbeschwerde machen.

Es hat sich übrigens eingebürgert, dass Leute, die z.B. bei einer Demonstration festgenommen wurden, mit der Begründung, sie seien noch zu verhören, mehrere Stunden festgehalten werden. Da der Wille der Polizei, jemanden verhören zu wollen, aber kein gesetzlicher Gewahrsamsgrund ist, sollten sich Betroffene überlegen, ob sie eine Strafanzeige gegen die Polizei wegen Freiheitsberaubung stellen.

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