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Eine
Hausdurchsuchung (§§ 102 ff. StPO) soll der Festnahme von verdächtigen
Personen und/ oder der Beschlagnahme von Beweismitteln (§§ 94 ff. StPO)
dienen. Bei der Durchsuchung handelt es sich um einen schweren
Grundrechtseingriff (Art. 13 Grundgesetz: „Unverletzlichkeit der Wohnung“).
Nach dem Gesetz darf ein solcher Eingriff nur durch den Richter und nur
ausnahmsweise - wenn nämlich „Gefahr im Verzug“ vorliegt - auch durch
Staatsanwaltschaft oder Polizei angeordnet werden. In der Praxis ist die
Ausnahme zur Regel geworden, da die meisten Durchsuchungen mit „Gefahr im
Verzug“ begründet werden.
Ein
richterlicher „Durchsuchungsbefehl“ muss über die vermutete Straftat, das
Ziel der Maßnahme (wer soll ergriffen werden bzw. welche konkreten Beweismittel
sollen gefunden werden?) und das Ausmaß der Durchsuchung (z.B. genaue
Bezeichnung der Nebenräume, Fahrzeuge usw., die durchsucht werden sollen)
Auskunft geben.
Ein
Durchsuchungsbefehl zur Aufklärung eines Fahrraddiebstahls beispielsweise, müsste
hinsichtlich der konkreten Beweismittel richtigerweise klarstellen, dass
ein Fahrrad der Marke XY (und in Frage kommendes Aufbruchswerkzeug) gesucht
wird. Wenn dieses gefunden wurde, ist die
Durchsuchung
augenblicklich zu beenden. Da die Polizei aber Gegenstände - die zwar in keiner
Beziehung zur Untersuchung stehen, aber ganz offensichtlich auf die Verübung
weiterer Straftaten hindeuten (die Beamten stolpern z.B. über Sachen, die
wahrscheinlich Diebesgut sind) - vorläufig beschlagnahmen darf, sucht sie oft
gezielt nach „Zufallsfunden“. In der Praxis werden also, wenn z.B. nach
einem Fahrrad gesucht wird, u.a. auch die
Gerätenummern
von teuren Elektrogeräten mit der Fahndungsliste abgeglichen. Hiergegen
solltest Du sofort Protest einlegen und später eine schriftliche
Dienstaufsichtsbeschwerde stellen. (Denn wenn erst ein Abgleich notwendig ist,
kann es sich auch nicht um offensichtliches Diebesgut handeln)
Welche
Hinweise und Bemerkungen, die Du während einer Durchsuchung machst, Dich oder
andere (auch indirekt) be- oder entlasten, ist in diesem Verfahrensstadium noch
nicht zu sagen. Deshalb ist bei „Gesprächen“ mit den Beamten - da diese in
einem Verfahren jedenfalls als Zeugen dafür,
dass
Du bestimmte Dinge geäußert hast, in Frage kommen - äußerste Vorsicht
geboten!
Von
der Durchsuchung ist das Betretungsrecht zu unterscheiden. Wenn die Polizei von
Ämtern (z.B. Kreiswehrersatzamt) oder einem Gericht (weil Du z.B. einer
Zeugenladung nicht nachgekommen bist) ersucht wird, Dich zuzuführen, dann darf
sie die Wohnung lediglich zum Zwecke Deiner „Ergreifung“ betreten.
Keinesfalls dürfen die Beamten die Situation nutzen, um Deine Wohnung nach
irgendwelchen Gegenständen zu durchsuchen. (Dasselbe
gilt,
wenn eine Hausdurchsuchung lediglich zum Zwecke der Ergreifung einer Person
angeordnet wurde.) Während und nach dem Besuch Deiner Freunde und Helfer hast
Du folgende Möglichkeiten:
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Verlange die Vorlage des richterlichen Durchsuchungsbefehls.
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Wenn ein Durchsuchungsbefehl nicht existiert (weil angeblich „Gefahr im
Verzug“ vorliegt), dann haben Dir die Beamten jedenfalls nach Beendigung der
Durchsuchung - sofern Du dies verlangst - den Grund der Aktion an Ort und Stelle
schriftlich zu bestätigen (§ 107 StPO).
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Frage nach dem Einsatzleiter. Er ist verpflichtet, Dir Name, Dienstgrad und
Dienststelle zu nennen sowie seinen Dienstausweis vorzuzeigen. Notiere Dir die
Daten! Falls die Angaben verweigert werden, dann schreibe Dir zumindest die
Autokennzeichen der ungebetenen Gäste auf.
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Du kannst einen Anwalt und Zeugen herbeirufen.
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Verlange, dass die Räume
nacheinander (!!!) und
jeweils nur in Deinem Beisein durchsucht werden. Wenn sich die Durchsuchung nur
gegen Dich richtet, dann achte auch darauf, dass keine Räume durchsucht werden,
die ausschließlich von Mitbewohnern genutzt werden.
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Du bist nicht zur Mitwirkung verpflichtet. (Die freiwillige Herausgabe
von Sachen kann aber die Durchsuchung möglicherweise abkürzen. Wenn das
gefunden wurde, was im Durchsuchungsbefehl angeführt wurde, ist die
Durchsuchung augenblicklich zu beenden! Weitere „Funde“
wären
in einem Strafverfahren dann unverwertbar.)
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Mache deutlich, dass nur der Staatsanwalt oder Richter Einblick in persönliche
Unterlagen (als solche gelten auch
Computer)
nehmen darf. Der Durchsicht durch die Polizei widersprechen,
denn wenn Du einwilligst (es sollte also nicht so aussehen können, als ob!), dürfen
sie auch das. Um festzustellen, ob es sich um persönliche Unterlagen handelt, dürfen
die Polizisten allerdings Papiere überfliegen. Sind sie der Meinung, es handelt
sich um persönliche Unterlagen, die der Beschlagnahme unterliegen, so haben sie
die Unterlagen in Deinem Beisein zu versiegeln. Bei der späteren
Entsiegelung durch den Staatsanwalt darfst Du zugegen sein.
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Lass Dir beschlagnahmte Gegenstände quittieren. Wenn nichts
mitgenommen wurde, solltest Du Dir auch das schriftlich bestätigen lassen. Du
solltest nichts unterschreiben.
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Falls etwas beschädigt wurde, dokumentiere dies.
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