Identitätsfeststellung, Platzverweis, ED - Behandlung, Durchsuchung der Person, Beschlagnahme und Demoverhalten

Wenn Dir derlei widerfährt, hast Du – je nach Situation und Nerven – das Recht, nach folgendem zu fragen:

- Name und Dienstnummer des Polizeibeamten

- Grund und Anlass der Maßnahme

- Rechtsgrundlage für die Maßnahme  

Es kann sinnvoll sein, danach zu fragen. Nach jeder Polizeiaktion solltest Du sofort ein Gedächtnisprotokoll fertigen. Das sollte beinhalten, wann und wo welche konkrete Maßnahme gegen Dich vorgenommen wurde. Das Ereignis sollte dabei so genau geschildert werden, wie nur möglich. Gemeint ist das Tun der Polizisten. Das was Du getan hast und Anlass für die Maßnahme war nicht! Kommt das Ding in falsche Hände, hast Du Dich dann

selbst belastet. Nicht unterschreiben!

Bei der Einleitung von rechtlichen Schritten deinerseits ist es mehr als hilfreich, einen Namen zu haben. Nimm immer Deinen Personalausweis mit! Das kann Dir u.U. eine Durchsuchung und sogar eine Festnahme und sonstige Unannehmlichkeiten ersparen. Der Personalausweis ist zur Identitätsfeststellung immer ausreichend!  

Im Allgemeinen gilt:
gegen jede Maßnahme (je nach Situation):

- nach dem Anlass der Maßnahme und

- nach Name und Dienstnummer fragen,

- bei Unfreundlichkeit u.U. (situationsabhängig) mit Dienstaufsichtsbeschwerde drohen

- Widerspruch einlegen,

- diesen protokollieren lassen,

- bei Weigerung darauf bestehen und nach dem Einsatzleiter fragen,

- insbesondere bei Durchsuchungen nichts selber machen!

Liegt die Vermutung nahe, dass die Aktion freiwillig geschehen ist, kann man nur schwerlich Schritte (Strafanzeige etc.) gegen die Polizei unternehmen.

Nichts unterschreiben! (das gilt auch für ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle!)  

Spezielles:  
Durchsuchung der Person/ KfZ/ mitgeführte Sachen

- danach fragen, wonach gesucht wird

- sie darf nur der Auffindung von konkreten Sachen dienen (z.B. den Personalausweis bei der Durchsuchung zur Identitätsfestellung)

- Widerspruch einlegen

- Frauen nur durch Frauen

- keine aktive Mitwirkung (Kofferraum oder Taschen aufmachen) und verbalen Protest anmelden (sonst wird’s als freiwillig ausgelegt)

- es kann sinnvoll sein, das herzugeben, wonach die Polizisten suchen, wenn man sonst noch ne Menge Kram mit sich rumschleppt – haben die Beamten, was sie suchen (z.B. Personalausweis) dann dürfen sie nicht weiter durchsuchen!

- Ebenso nützlich ist es, Warndreieck und Sanikasten vorne im Auto zuhaben; bei einer Verkehrskontrolle gibt’s dann keine lästigen Blicke in den Kofferraum

Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle  

- Widerspruch ankreuzen und das Protokoll von den Polizeibeamten unterschreiben lassen

- nichts selber unterschreiben! Aber: unter den aufgeführten Gegenständen einen Strich machen, so das nichts hinzugefügt werden kann

Platzverweis

- ist unbedingt zu befolgen, sonst riskierst Du eine Festnahme (nur wenn Du in dem Gebiet wohnst, einen Arzt-, Behörden- oder Rechtsanwaltstermin etc. hast, kann Dir i.d.R. kein Platzverweis ausgesprochen werden, wenn Du das schriftlich nachweist. Ein Arztbesuch zu Faschodemozeiten ist deshalb unbedingt empfehlenswert)

- auf schriftliche Anordnung vor Ort bestehen

- widersprechen und protokollieren lassen, eine Abschrift aushändigen lassen

ED – Behandlung

- keine aktive Mitwirkung (z.B. in die Kamera gucken), aber Zwang ist möglich (auch bei Veränderung Frisur, Barttracht, Schminke)

- unbedingt Widerspruch einlegen und protokollieren lassen

- bei Gegenwehr liegt u.U. der Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte vor

- bei Alkoholkontrolle: keine aktive Beteiligung (Gehversuche, Fangfragen etc., auch muss nicht gepustet werden, aber dann geht’s auf jeden Fall zur

Blutentnahme)

- ED – Behandlung bei Nichtbeschuldigten (Zeugen) kann i.d.R. nur mit Einwilligung vorgenommen werden! Deshalb immer fragen, was der Grund der Maßnahme ist; ob man einer Straftat beschuldigt wird!

- bei einer Vorladung zur ED – Behandlung die nächste Rote- Hilfe- Ortsgruppe oder einen Rechtsanwalt aufsuchen!!! Nur so ist eine Verhinderung der Sache noch möglich!

- das gleiche gilt nach einer ED – Behandlung, um u.U. eine Vernichtung des angefertigten Materials durchsetzen zu können

- bei Untersuchungen haben Frauen das Recht, nur von einer Frau untersucht zu werden

Gewahrsam:

- soweit Du nicht über Deine Rechte belehrt worden bist – nachfragen!

- nach dem Grund der Festnahme fragen!

- Du hast das Recht unverzüglich 2 Telefonate zu führen, um Angehörige, einen Rechtsanwalt oder einen anderen Beistand zu informieren – darauf solltest Du beharrlichst bestehen

- Kleingeld und Telefonnummern solltest Du auf Tasche haben (also wenn Du irgendwo hingehst, z.B. Demo, wo es absehbar ist, dass es Ärger geben könnte, nimm´s mit)

- keine Aussage!!!

- bei Verletzungen bzw. akuter Krankheit (z.B. Asthma und kein Spray dabei): Arzt verlangen, das ist Dein Recht!

- Bei Verletzungen, die auf Einwirkungen durch Polizeibeamte zurückzuführen sind, sobald wie möglich vom Arzt attestieren lassen

- Bestätigung über zerrissene Kleidung bei der Polizei einholen

- eine unverzügliche richterliche Entscheidung zur Rechtmäßigkeit ist durch die Bullen von Gesetzes wegen innerhalb von 24 Stunden herbeizuführen, spätestens um 24.00 Uhr des Tages nach Deiner Festnahme musst Du (ohne richterlichen Beschluss) rausgelassen werden

(Ausnahme: Vorbeugegewahrsam, unter engen Voraussetzungen kannst Du 4 Tage drin bleiben)

Demoverhalten:

- es besteht Waffen-, Vermummungs- und Uniformverbot

- das gilt auch für Schutzwaffen, die geeignet sind, Angriffe von Polizeibeamten abzuwehren oder zu mildern, z.B. Knieschoner etc.

- also: nimm nur den Personalausweis, Kleingeld und die Nummern vom EA und eventuell einem Rechtsanwalt mit

- zuhause sollte alles bleiben, was nach einem Schlagwerkzeug aussieht, ebenso Adress- und Telefonbücher

- ein Verstoß gegen das Waffen-, Vermummungs- und Uniformverbot ist eine Straftat nach dem Versammlungsgesetz

- gehe möglichst nicht allein zu einer Demonstration

- sprich über das Verhalten gegenüber der Polizei; das gibt Dir Sicherheit und vermittelt den anderen Wissen

Hausdurchsuchung:

Eine Hausdurchsuchung (§§ 102 ff. StPO) soll der Festnahme von verdächtigen Personen und/ oder der Beschlagnahme von Beweismitteln (§§ 94 ff. StPO) dienen. Bei der Durchsuchung handelt es sich um einen schweren Grundrechtseingriff (Art. 13 Grundgesetz: „Unverletzlichkeit der Wohnung“). Nach dem Gesetz darf ein solcher Eingriff nur durch den Richter und nur ausnahmsweise - wenn nämlich „Gefahr im Verzug“ vorliegt - auch durch Staatsanwaltschaft oder Polizei angeordnet werden. In der Praxis ist die Ausnahme zur Regel geworden, da die meisten Durchsuchungen mit „Gefahr im Verzug“ begründet werden.

Ein richterlicher „Durchsuchungsbefehl“ muss über die vermutete Straftat, das Ziel der Maßnahme (wer soll ergriffen werden bzw. welche konkreten Beweismittel sollen gefunden werden?) und das Ausmaß der Durchsuchung (z.B. genaue Bezeichnung der Nebenräume, Fahrzeuge usw., die durchsucht werden sollen) Auskunft geben.

Ein Durchsuchungsbefehl zur Aufklärung eines Fahrraddiebstahls beispielsweise, müsste hinsichtlich der konkreten Beweismittel richtigerweise klarstellen, dass ein Fahrrad der Marke XY (und in Frage kommendes Aufbruchswerkzeug) gesucht wird. Wenn dieses gefunden wurde, ist die

Durchsuchung augenblicklich zu beenden. Da die Polizei aber Gegenstände - die zwar in keiner Beziehung zur Untersuchung stehen, aber ganz offensichtlich auf die Verübung weiterer Straftaten hindeuten (die Beamten stolpern z.B. über Sachen, die wahrscheinlich Diebesgut sind) - vorläufig beschlagnahmen darf, sucht sie oft gezielt nach „Zufallsfunden“. In der Praxis werden also, wenn z.B. nach einem Fahrrad gesucht wird, u.a. auch die

Gerätenummern von teuren Elektrogeräten mit der Fahndungsliste abgeglichen. Hiergegen solltest Du sofort Protest einlegen und später eine schriftliche Dienstaufsichtsbeschwerde stellen. (Denn wenn erst ein Abgleich notwendig ist, kann es sich auch nicht um offensichtliches Diebesgut handeln)

Welche Hinweise und Bemerkungen, die Du während einer Durchsuchung machst, Dich oder andere (auch indirekt) be- oder entlasten, ist in diesem Verfahrensstadium noch nicht zu sagen. Deshalb ist bei „Gesprächen“ mit den Beamten - da diese in einem Verfahren jedenfalls als Zeugen dafür,

dass Du bestimmte Dinge geäußert hast, in Frage kommen - äußerste Vorsicht geboten!

Von der Durchsuchung ist das Betretungsrecht zu unterscheiden. Wenn die Polizei von Ämtern (z.B. Kreiswehrersatzamt) oder einem Gericht (weil Du z.B. einer Zeugenladung nicht nachgekommen bist) ersucht wird, Dich zuzuführen, dann darf sie die Wohnung lediglich zum Zwecke Deiner „Ergreifung“ betreten. Keinesfalls dürfen die Beamten die Situation nutzen, um Deine Wohnung nach irgendwelchen Gegenständen zu durchsuchen. (Dasselbe gilt, wenn eine Hausdurchsuchung lediglich zum Zwecke der Ergreifung einer Person angeordnet wurde.) Während und nach dem Besuch Deiner Freunde und Helfer hast Du folgende Möglichkeiten:

- Verlange die Vorlage des richterlichen Durchsuchungsbefehls.

- Wenn ein Durchsuchungsbefehl nicht existiert (weil angeblich „Gefahr im Verzug“ vorliegt), dann haben Dir die Beamten jedenfalls nach Beendigung der Durchsuchung - sofern Du dies verlangst - den Grund der Aktion an Ort und Stelle schriftlich zu bestätigen (§ 107 StPO).

- Frage nach dem Einsatzleiter. Er ist verpflichtet, Dir Name, Dienstgrad und Dienststelle zu nennen sowie seinen Dienstausweis vorzuzeigen. Notiere Dir die Daten! Falls die Angaben verweigert werden, dann schreibe Dir zumindest die Autokennzeichen der ungebetenen Gäste auf.

- Du kannst einen Anwalt und Zeugen herbeirufen.

- Verlange, dass die Räume nacheinander (!!!) und jeweils nur in Deinem Beisein durchsucht werden. Wenn sich die Durchsuchung nur gegen Dich richtet, dann achte auch darauf, dass keine Räume durchsucht werden, die ausschließlich von Mitbewohnern genutzt werden.

- Du bist nicht zur Mitwirkung verpflichtet. (Die freiwillige Herausgabe von Sachen kann aber die Durchsuchung möglicherweise abkürzen. Wenn das gefunden wurde, was im Durchsuchungsbefehl angeführt wurde, ist die Durchsuchung augenblicklich zu beenden! Weitere „Funde“

wären in einem Strafverfahren dann unverwertbar.)

- Mache deutlich, dass nur der Staatsanwalt oder Richter Einblick in persönliche Unterlagen (als solche gelten auch

Computer) nehmen darf. Der Durchsicht durch die Polizei widersprechen, denn wenn Du einwilligst (es sollte also nicht so aussehen können, als ob!), dürfen sie auch das. Um festzustellen, ob es sich um persönliche Unterlagen handelt, dürfen die Polizisten allerdings Papiere überfliegen. Sind sie der Meinung, es handelt sich um persönliche Unterlagen, die der Beschlagnahme unterliegen, so haben sie die Unterlagen in Deinem Beisein zu versiegeln. Bei der späteren Entsiegelung durch den Staatsanwalt darfst Du zugegen sein.

- Lass Dir beschlagnahmte Gegenstände quittieren. Wenn nichts mitgenommen wurde, solltest Du Dir auch das schriftlich bestätigen lassen. Du solltest nichts unterschreiben.

- Falls etwas beschädigt wurde, dokumentiere dies.  

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