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Vorladungen
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Wochen
oder Monate nachdem Du Dich an einer Aktion/Demo beteiligt
hast, bekommst Du Post von den Bullen oder der Staatsanwaltschaft, manchmal
rufen sie auch an. Egal,
ob Du ZeugIn oder BeschuldigteR in ihrem Spielchen sein sollst,
spätestens jetzt ist es Zeit, Dich an EA oder Rote Hilfe zu wenden
und eine AnwältIn zu suchen. In den meisten Fällen ist jetzt der
Zeitpunkt, die Sache öffentlich zu machen, politischen Protest zu organisieren
und Solidarität einzuwerben.
Auf
keinen Fall aber ist eine Vorladung Grund, in Panik zu geraten
oder plötzlich einem Anwalt mehr zu trauen als den eigenen politischen
Überzeugungen und auf irgendwelchen „Handel“ mit der Staatsgewalt
zu spekulieren o.ä.!
Hier
gilt wie immer:
Ruhe
bewahren
– Widerstand organisieren! Bisher war der Repressionsapparat noch
immer eher bereit, seine Verfolgung zurückzunehmen, wenn
in einem Fall großer öffentlicher Druck aufgebaut werden
konnte,
als wenn die Verfolgten sich einschüchtern ließen! |
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| Aussageverweigerung als
BeschuldigteR/AngeklagteR
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Als
BeschuldigteR (so heißt das im Ermittlungsverfahren) oder AngeklagteR
(im Strafprozess) hast Du jedes Recht, die Aussage zu verweigern,
in jeder Phase des Verfahrens. Das solltest Du zu Beginn der
Verfolgung auf jeden Fall tun,
nie ein Wort „zur Sache“ nach
Festnahme,
Hausdurchsuchung, beim Verhör! Wirst Du von der Polizei
vorgeladen, musst Du nicht mal hingehen, zur Staatsanwaltschaft und
zum Ermittlungsrichter (und natürlich ggf. zu Deinem eigenen
Prozesstermin) musst Du erscheinen, aber nichts sagen. Ob Du
später in Prozess eine Erklärung, „politisch“ oder „zur Sache“, abgeben
willst, kannst Du später immer noch in Ruhe mit GenossInnen, Roter Hilfe
und RechtsanwältIn besprechen. |
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| Aussageverweigerung als ZeugIn
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Als
ZeugIn ebenfalls
kein Wort zu Polizei oder Staatsanwaltschaft!
Auch
hier gilt: zur Polizei nicht hingehen, zur Staatsanwaltschaft und
Richter musst Du hin, sonst können sie Dich festnehmen und
hinschleppen.
In
der ersten Phase des Verfahrens,
unmittelbar nach der Aktion,
nach Festnahme, Durchsuchung, im Verhör, bevor Du Dich mit
Beschuldigten, Prozessgruppe, Roter Hilfe, Anwälten usw. besprechen
konntest,
ist jede Zeugenaussage nur falsch und schädlich
für
Dich und für andere, da solltest Du auf jeden Fall Deinen Mund
halten, egal mit was sie Dir drohen oder was sie Dir versprechen.
Es gibt in dieser Phase keine „Entlastungsaussagen“ und auch
keine „harmlosen Aussagen“! Einfach kein Wort, das ist das einfachste
und auch der schnellste Weg, aus der Mühle wieder raus zu
kommen (vgl. oben „Im Verhör“).
Wirst
Du später als ZeugIn von der Staatsanwaltschaft oder zum Gerichtsprozess
geladen, solltest Du Dich genau mit den anderen Beteiligten,
vor allem den Angeklagten, beraten, was welche Aussage
von Dir bringen oder schaden kann. Weil die Staatsschutzjustiz in
politischen Prozessen immer mehr veranstaltet, als die Überführung
und Verurteilung Einzelner, nämlich z.B. das Ausforschen von
Widerstandszusammenhängen, Entsolidarisierung durch Herausgreifen Einzelner,
Spalten durch Fordern von Unterwerfungsgesten usw.
usw. – darum ist sehr oft auch im Gerichtsprozess das einzige richtige
ZeugInnen-Verhalten: konsequente und umfassende Aussageverweigerung.
Als
ZeugIn besteht grundsätzlich, sofern kein
Zeugnisverweigerungsrecht (z.B.
als Verwandter, hierzu zählen auch die/der Verlobte) besteht,
die Pflicht zur Aussage. Sie kann mit Ordnungsgeld und
Beugehaft durchgesetzt werden.
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| Der „§ 55“
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Bei
bestimmten
Fragen hast Du das Recht
diese
nicht
zu beantworten,
wenn Du Dich eventuell damit selbst belasten könntest, sog.
Aussageverweigerungsrecht (§ 55 StPO). Einige
empfehlen dies als
Mittel, nichts zu sagen und trotzdem der Beugehaft zu entgehen.
Da
Du aber u.a. begründen musst, warum die Antwort auf diese Frage
Dich belasten würde, sagst Du meist doch ähnlich viel aus, als würdest
Du die Frage selbst beantworten. Im Gegenteil lieferst Du damit
der Gegenseite meist weitere Informationen. Außerdem gibt es immer
Fragen, bei denen eine Selbstbelastung völlig
undenkbar ist, die Du bei dieser „Taktik“ also beantworten müsstest
und schon bist Du im Reden und die Praxis zeigt, dass
niemand mehr in dieser Situation eine selbst bestimmte Grenze ziehen
kann. Schließlich lieferst Du der Staatsschutzjustiz damit auch die
von ihr geforderte Unterwerfungsgeste und trägst ggf. zu einer Spaltung
innerhalb der Gruppe der ZeugInnen und Angeklagten bei, denn
eine gemeinsame Prozessstrategie ist dann meist nicht mehr möglich.
Daher warnen wir nachdrücklich vor dem Versuch, sich mit
der Methode „Aussageverweigerung wegen Selbstbelastung“
aus
der Affäre ziehen zu wollen! |
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| Beugehaft
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Wer
nicht als ZeugIn aussagt, obwohl er/sie müsste (also weder
Zeugnis- noch Aussageverweigerungsrecht hat), kann mit dem Zwangsinstrument
der Beugehaft belegt werden. Damit sollen in erster
Linie Aussagen erzwungen werden, es wird aber auch gegen Widerspenstige,
bei denen die Ermittler genau wissen, dass sie auch nach
Beugehaft keine Aussagen bekommen werden, als Schikane und reine
Repressions-Maßnahme genutzt. Es darf Beugehaft von insgesamt
6 Monaten angeordnet werden, also auch mehrmals eine kürzere
Dauer, die zusammengerechnet maximal 6 Monate ergeben. Beugehaft
wird manchmal bereits von der Staatsanwaltschaft angedroht,
aber auch hier gilt:
Ruhe bewahren: Nur der Richter
darf
Beugehaft
anordnen, nicht der Staatsanwalt! Vor einer eventuellen Beugehaft
steht also in der Regel die Möglichkeit, sich darauf vorzubereiten,
eine Kampagne zu planen, für die Miete u.ä. zu sorgen,
die Folgen für Arbeitsplatz, Schule u.ä. zu minimieren usw. Wem
droht, in diese Situation zu kommen, der/die muss sofort Kontakt
zur Roten Hilfe aufnehmen.
Wir
lassen keineN, der/die in Beugehaft sitzt, alleine! |
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| Schnellverfahren
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Seit
1994 bzw. 1997 gibt es das sog. „beschleunigte Verfahren“ und
die „Hauptverhandlungshaft“ – ausdrücklich eingeführt um
„reisenden Gewalttätern“, also DemonstrantInnen, für „kleinere Delikte“
(Höchststrafe 1 Jahr) einen kurzen Prozess zu machen. Du wirst festgenommen
und gleich dabehalten (maximal 1 Woche), bis einige Tage
später Dir der Prozess gemacht wird, mit eingeschränkten Verteidigungsrechten
und ohne die Möglichkeit für Dich, Dich angemessen
vorzubereiten. Schon
daraus wird ganz klar:
Am Schnellverfahren beteiligen
wir
uns niemals aktiv! Keine Aussagen, keine Kooperation. Das kann
mensch nur „durchstehen“, über sich ergehen lassen wie einen Regenschauer,
da gibt es auch keine Verteidigung! Da von extremen Ausnahmen
abgesehen, im Schnellverfahren nur Bewährungs- oder Geldstrafen
verhängt werden können, kommst Du sofort nach dieser Karikatur
einer Gerichtsverhandlung wieder auf freien Fuß, kannst durchatmen,
überlegen, besprechen und wenn Du
innerhalb einer Woche
Rechtsmittel einlegst, Dich in aller Ruhe auf den „richtigen“
Prozess
vorbereiten.
In
Hauptverhandlungshaft solltest Du versuchen, Deine AnwältIn zu
erreichen, schon damit diese das Schnellverfahren abzuwenden und
Dich rauszuholen versuchen kann. Auch
macht es natürlich Sinn, in einem Schnellverfahren eine AnwältIn
dabei zu haben, auch wenn eine sinnvolle Verteidigung in diesem
Prozess gar nicht möglich ist. Auf
gar keinen Fall
aber
solltest Du,
wenn keine AnwältIn dabei ist, irgendwelche
Prozessanträge o.ä.
selber stellen, auch wenn Du vom Gericht belehrt werden
wirst, dass
Du das kannst! Vor allem keine „EntlastungszeugInnen“ benennen oder
ähnliches: es hilft Dir nichts und Du reitest sie rein, es haben schon
ZeugInnen, die von unverteidigten Angeklagten benannt wurden,
erstens selber dasselbe Verfahren bekommen und zweitens noch
eins wegen „Meineid“ in dem Verfahren, in dem sie ZeugInnen waren!
Also:
Keine Anträge stellen, keine ZeugInnen benennen!
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Strafbefehl
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Statt
eines Prozesses kann Dir als Beschuldigter/m nach einer Aktion
auch ein sog. Strafbefehl ins Haus flattern. Das ist quasi ein Urteil
ohne Verhandlung, legst Du dagegen
innerhalb von zwei Wochen
Widerspruch ein, bekommst Du einen ganz normalen erstinstanzlichen
Prozesstermin und der Strafbefehl ist dann nur noch die
Anklageschrift. Den Widerspruch brauchst Du und solltest Du
nicht
begründen. Es gilt, wie nach einer Vorladung: sofort
Kontakt aufnehmen
zu EA, Bunter oder Roter Hilfe, ggf. Prozessgruppe oder anderen
Beschuldigten wegen derselben Aktion und zur RechtsanwältIn. Wichtig
ist nur, dass Du die Zweiwochenfrist einhältst, sonst wird
der Strafbefehl rechtskräftig! Solltest Du dies wegen Abwesenheit von
Deiner Wohnung einmal nicht können, z.B. Urlaub, musst
Du
sofort nach Deiner Rückkehr
Dich beim Gericht
melden und das
mitteilen und nachweisen (sog. „Wiedereinsetzung in den
vorigen
Stand“). |
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