Vorladungen

Wochen oder Monate nachdem Du Dich an einer Aktion/Demo beteiligt hast, bekommst Du Post von den Bullen oder der Staatsanwaltschaft, manchmal rufen sie auch an. Egal, ob Du ZeugIn oder BeschuldigteR in ihrem Spielchen sein sollst, spätestens jetzt ist es Zeit, Dich an EA oder Rote Hilfe zu wenden und eine AnwältIn zu suchen. In den meisten Fällen ist jetzt der Zeitpunkt, die Sache öffentlich zu machen, politischen Protest zu organisieren und Solidarität einzuwerben.

Auf keinen Fall aber ist eine Vorladung Grund, in Panik zu geraten oder plötzlich einem Anwalt mehr zu trauen als den eigenen politischen Überzeugungen und auf irgendwelchen „Handel“ mit der Staatsgewalt zu spekulieren o.ä.! 

Hier gilt wie immer: Ruhe bewahren – Widerstand organisieren! Bisher war der Repressionsapparat noch immer eher bereit, seine Verfolgung zurückzunehmen, wenn in einem Fall großer öffentlicher Druck aufgebaut werden konnte, als wenn die Verfolgten sich einschüchtern ließen!

Aussageverweigerung als BeschuldigteR/AngeklagteR

Als BeschuldigteR (so heißt das im Ermittlungsverfahren) oder AngeklagteR (im Strafprozess) hast Du jedes Recht, die Aussage zu verweigern, in jeder Phase des Verfahrens. Das solltest Du zu Beginn der Verfolgung auf jeden Fall tun, nie ein Wort „zur Sache“ nach Festnahme, Hausdurchsuchung, beim Verhör! Wirst Du von der Polizei vorgeladen, musst Du nicht mal hingehen, zur Staatsanwaltschaft und zum Ermittlungsrichter (und natürlich ggf. zu Deinem eigenen Prozesstermin) musst Du erscheinen, aber nichts sagen. Ob Du später in Prozess eine Erklärung, „politisch“ oder „zur Sache“, abgeben willst, kannst Du später immer noch in Ruhe mit GenossInnen, Roter Hilfe und RechtsanwältIn besprechen.

Aussageverweigerung als ZeugIn

Als ZeugIn ebenfalls kein Wort zu Polizei oder Staatsanwaltschaft! Auch hier gilt: zur Polizei nicht hingehen, zur Staatsanwaltschaft und Richter musst Du hin, sonst können sie Dich festnehmen und hinschleppen.

In der ersten Phase des Verfahrens, unmittelbar nach der Aktion, nach Festnahme, Durchsuchung, im Verhör, bevor Du Dich mit Beschuldigten, Prozessgruppe, Roter Hilfe, Anwälten usw. besprechen konntest, ist jede Zeugenaussage nur falsch und schädlich für Dich und für andere, da solltest Du auf jeden Fall Deinen Mund halten, egal mit was sie Dir drohen oder was sie Dir versprechen. Es gibt in dieser Phase keine „Entlastungsaussagen“ und auch keine „harmlosen Aussagen“! Einfach kein Wort, das ist das einfachste und auch der schnellste Weg, aus der Mühle wieder raus zu kommen (vgl. oben „Im Verhör“).

Wirst Du später als ZeugIn von der Staatsanwaltschaft oder zum Gerichtsprozess geladen, solltest Du Dich genau mit den anderen Beteiligten, vor allem den Angeklagten, beraten, was welche Aussage von Dir bringen oder schaden kann. Weil die Staatsschutzjustiz in politischen Prozessen immer mehr veranstaltet, als die Überführung und Verurteilung Einzelner, nämlich z.B. das Ausforschen von Widerstandszusammenhängen, Entsolidarisierung durch Herausgreifen Einzelner, Spalten durch Fordern von Unterwerfungsgesten usw. usw. – darum ist sehr oft auch im Gerichtsprozess das einzige richtige ZeugInnen-Verhalten: konsequente und umfassende Aussageverweigerung.

Als ZeugIn besteht grundsätzlich, sofern kein Zeugnisverweigerungsrecht (z.B. als Verwandter, hierzu zählen auch die/der Verlobte) besteht, die Pflicht zur Aussage. Sie kann mit Ordnungsgeld und Beugehaft durchgesetzt werden.

Der „§ 55“

Bei bestimmten Fragen hast Du das Recht diese nicht zu beantworten, wenn Du Dich eventuell damit selbst belasten könntest, sog. Aussageverweigerungsrecht (§ 55 StPO). Einige empfehlen dies als Mittel, nichts zu sagen und trotzdem der Beugehaft zu entgehen.

Da Du aber u.a. begründen musst, warum die Antwort auf diese Frage Dich belasten würde, sagst Du meist doch ähnlich viel aus, als würdest Du die Frage selbst beantworten. Im Gegenteil lieferst Du damit der Gegenseite meist weitere Informationen. Außerdem gibt es immer Fragen, bei denen eine Selbstbelastung völlig undenkbar ist, die Du bei dieser „Taktik“ also beantworten müsstest und schon bist Du im Reden und die Praxis zeigt, dass niemand mehr in dieser Situation eine selbst bestimmte Grenze ziehen kann. Schließlich lieferst Du der Staatsschutzjustiz damit auch die von ihr geforderte Unterwerfungsgeste und trägst ggf. zu einer Spaltung innerhalb der Gruppe der ZeugInnen und Angeklagten bei, denn eine gemeinsame Prozessstrategie ist dann meist nicht mehr möglich. Daher warnen wir nachdrücklich vor dem Versuch, sich mit der Methode „Aussageverweigerung wegen Selbstbelastung“ aus der Affäre ziehen zu wollen!

Beugehaft

Wer nicht als ZeugIn aussagt, obwohl er/sie müsste (also weder Zeugnis- noch Aussageverweigerungsrecht hat), kann mit dem Zwangsinstrument der Beugehaft belegt werden. Damit sollen in erster Linie Aussagen erzwungen werden, es wird aber auch gegen Widerspenstige, bei denen die Ermittler genau wissen, dass sie auch nach Beugehaft keine Aussagen bekommen werden, als Schikane und reine Repressions-Maßnahme genutzt. Es darf Beugehaft von insgesamt 6 Monaten angeordnet werden, also auch mehrmals eine kürzere Dauer, die zusammengerechnet maximal 6 Monate ergeben. Beugehaft wird manchmal bereits von der Staatsanwaltschaft angedroht, aber auch hier gilt: Ruhe bewahren: Nur der Richter darf

Beugehaft anordnen, nicht der Staatsanwalt! Vor einer eventuellen Beugehaft steht also in der Regel die Möglichkeit, sich darauf vorzubereiten, eine Kampagne zu planen, für die Miete u.ä. zu sorgen, die Folgen für Arbeitsplatz, Schule u.ä. zu minimieren usw. Wem droht, in diese Situation zu kommen, der/die muss sofort Kontakt zur Roten Hilfe aufnehmen.

Wir lassen keineN, der/die in Beugehaft sitzt, alleine!

Schnellverfahren

Seit 1994 bzw. 1997 gibt es das sog. „beschleunigte Verfahren“ und die „Hauptverhandlungshaft“ – ausdrücklich eingeführt um „reisenden Gewalttätern“, also DemonstrantInnen, für „kleinere Delikte“ (Höchststrafe 1 Jahr) einen kurzen Prozess zu machen. Du wirst festgenommen und gleich dabehalten (maximal 1 Woche), bis einige Tage später Dir der Prozess gemacht wird, mit eingeschränkten Verteidigungsrechten und ohne die Möglichkeit für Dich, Dich angemessen vorzubereiten. Schon daraus wird ganz klar: 

Am Schnellverfahren beteiligen wir uns niemals aktiv! Keine Aussagen, keine Kooperation. Das kann mensch nur „durchstehen“, über sich ergehen lassen wie einen Regenschauer, da gibt es auch keine Verteidigung! Da von extremen Ausnahmen abgesehen, im Schnellverfahren nur Bewährungs- oder Geldstrafen verhängt werden können, kommst Du sofort nach dieser Karikatur einer Gerichtsverhandlung wieder auf freien Fuß, kannst durchatmen, überlegen, besprechen und wenn Du innerhalb einer Woche Rechtsmittel einlegst, Dich in aller Ruhe auf den „richtigen“ Prozess vorbereiten.

In Hauptverhandlungshaft solltest Du versuchen, Deine AnwältIn zu erreichen, schon damit diese das Schnellverfahren abzuwenden und Dich rauszuholen versuchen kann. Auch macht es natürlich Sinn, in einem Schnellverfahren eine AnwältIn dabei zu haben, auch wenn eine sinnvolle Verteidigung in diesem Prozess gar nicht möglich ist. Auf gar keinen Fall aber solltest Du, wenn keine AnwältIn dabei ist, irgendwelche Prozessanträge o.ä. selber stellen, auch wenn Du vom Gericht belehrt werden wirst, dass Du das kannst! Vor allem keine „EntlastungszeugInnen“ benennen oder ähnliches: es hilft Dir nichts und Du reitest sie rein, es haben schon ZeugInnen, die von unverteidigten Angeklagten benannt wurden, erstens selber dasselbe Verfahren bekommen und zweitens noch eins wegen „Meineid“ in dem Verfahren, in dem sie ZeugInnen waren! Also: Keine Anträge stellen, keine ZeugInnen benennen!

Strafbefehl

Statt eines Prozesses kann Dir als Beschuldigter/m nach einer Aktion auch ein sog. Strafbefehl ins Haus flattern. Das ist quasi ein Urteil ohne Verhandlung, legst Du dagegen innerhalb von zwei Wochen Widerspruch ein, bekommst Du einen ganz normalen erstinstanzlichen Prozesstermin und der Strafbefehl ist dann nur noch die Anklageschrift. Den Widerspruch brauchst Du und solltest Du nicht begründen. Es gilt, wie nach einer Vorladung: sofort Kontakt aufnehmen zu EA, Bunter oder Roter Hilfe, ggf. Prozessgruppe oder anderen Beschuldigten wegen derselben Aktion und zur RechtsanwältIn. Wichtig ist nur, dass Du die Zweiwochenfrist einhältst, sonst wird der Strafbefehl rechtskräftig! Solltest Du dies wegen Abwesenheit von Deiner Wohnung einmal nicht können, z.B. Urlaub, musst Du sofort nach Deiner Rückkehr Dich beim Gericht melden und das mitteilen und nachweisen (sog. „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“).

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